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S a t z u n g



§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen International BRAIN WATCHERS e.V.
2) Er führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V."
3) Der Verein hat seinen Sitz in 88131 Lindau (Bodensee).
4) Der Verein wurde unter der Nr. VR 601 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sowie keine politischen oder konfessionellen Ziele.
3) Aufgaben des Vereins: Nach Möglichkeit alle gegenwärtigen Erkenntnisse der medizinischen Hochschulwisssenschaft und der Erfahrungsheilkunde zur Gehirngesundheit zusammenzutragen, auszuwerten und auf ihre allgemeine Anwendbarkeit zu überprüfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen. Zweck des Vereins ist die Wissensvermittlung und der Erfahrungsaustausch im Sinne der Krankheitsvermeidung. Die frühzeitigen Erkennung von Störungen und deren bestmögliche Behandlung zur Verhinderung des chronischen Siechtums, z.B. Alzheimer-Krankheit, Altersdemenz, Schlaganfall. Darüber hinaus gibt es weiterhin Informationen über Nahrungsergänzungsmittel (Vitamine, Mineralien, Spurenelemente) medikamentöse Behandlung, Erkennung und Vermeidung toxischer Umwelteinflüsse und Test- und Trainingsmethoden. Desweiteren der Aufbau von Selbsthilfegruppen, die Aktivierung und das Publizieren von Informationen sowohl im Hinblick auf Diagnose und Therapie als auch in der Anwendung neuer Forschungsergebnisse in der Praxis. Etwaige Mitgliedsbeiträge und Spenden sind in diesem Sinn zu verwenden. Daneben können zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Einnahmen aus Veranstaltung und Reklameeinnahmen eingesetzt werden.
4) Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Vereinsvermögen zu. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne oder Überschüsse des Vereins dürfen wie alle anderen Mittel nur für die satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, in Versammlungen Anträge zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben. Es besteht keine Beitragspflicht für die Mitglieder. Spenden können als Beiträge entgegengenommen werden.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist unter der Nr. VR 601 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7 Austritt der Mitglieder

1) Die Mitglieder des Vereins sind jederzeit durch mündliche Erklärung dem Vorstand gegenüber zum Austritt berechtigt.

§ 8 Ausschluß der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
4) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
5) Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
6) Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitgliedschaft ist kostenlos.



§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung),
b) die Mitgliederversammlung §§ 13 bis 16 der Satzung).

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.
3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstand

Die Vertretungsmacht des Vorstand ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26, Abs. 2, Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundsstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,-- (m.W.: fünfhundert) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) einmal im Jahr
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstand binnen 3 Monaten.

§ 14 Form der Berufung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt und Mitteilungsblatt, hg. von der VG Lindau) oder durch schriftliche Einladung zu berufen. 2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 3) Die Frist beginnt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beziehungsweise mit dem Tag der Absendung der schriftlichen Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.


§ 15 Beschlußfähigkeit

1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung der Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 16 Beschlußfassung

1) Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim.
2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
5) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 15, Abs. 2, und § 16, Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
3) Das Vereinsvermögen fällt an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft mit der Auflage, es im Sinne der Satzung zu verwenden.


1. Vorsitzender:

Dr.med. Wolf Hemsing,
Unterwolfbühl 431
A-6934 Sulzberg
Tel. 0043 (0) 5516 29 0 77